§ 1
Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins
1. Die Wählergemeinschaft Kulmbach WGK e.V. (FW) ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, die in der Stadt Kulmbach und im Landkreis Kulmbach zu betreibende Kommunalpolitik zum Wohle der Bürgerschaft mitzugestalten.
2. Deshalb beteiligt sich die Wählergemeinschaft Kulmbach WGK e.V. an den Wahlen zum Stadtrat und Kreistag, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes auf unter dem Namen
WÄHLERGEMEINSCHAFT KULMBACH WGK e.V. (FW)
(im nachfolgenden Text als WGK bezeichnet)
3. Die WGK ist im Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Kulmbach.
§ 2
Zweck
1. Zweck und Aufgabe der WGK besteht darin, eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohl der Bürger der Stadt Kulmbach und des Landkreises Kulmbach entscheiden.
3. Die WGK verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
4. Die WGK kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in die WGK erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie setzt Volljährigkeit voraus, sowie die Versicherung, keiner politischen Partei anzugehören. Die Beitrittserklärung wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Aus wichtigem Grund kann ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt werden. Jedem Mitglied ist der Austritt aus der WGK freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft (§4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.
2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1 und 2 aufgeführten Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von 1 Monat verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
§ 4
Vorstandschaft
Die ehrenamtliche Vorstandschaft der WGK besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister
- und einem Beisitzer.
§ 5
Vorstandschaft gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
§ 6
Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§7) auf jeweils 3 Jahre gewählt. Neuwahlen sind immer mindestens 12 Monate vor einer Kommunalwahl durchzufahren. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der WGK gefährdet ist, oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 10 v.H. der Mitglieder, zur Beschlussfassung die einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§6 und § 11 Abs. 2 bleiben unberührt).
4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer der Wahlperiode der Vorstandschaft zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vorzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 S.1).
§ 8
Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu zahlen.
§ 9
Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.
§ 10
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 11
Auflösung
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der WGK in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§7 Abs.1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Stadt Kulmbach zu und ist ausschließlich zweckgebunden einem sozialen Zweck zuzuführen.
Kulmbach, den 2. Mai 1989
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